Nicht nur die Fraktion der Grünen hatte am 21. Mai einige berechtigte Fragen zum wieder geplanten Feuerwerk am Bagger in Thekla. Auch eine Einwohneranfrage beschäftigte sich mit dem Thema. „Was unternimmt die Stadt Leipzig, um sicherzustellen, dass es im Rahmen des Wasserfestes am Baggersee Thekla nicht erneut zu Störungen oder Gefährdungen brütender (Wasser-) Vögel und anderer Tiere kommt – insbesondere durch ein mögliches Feuerwerk?“, fragte Alexandra Kühn.
Denn dass in Landschaftsschutzgebieten mitten in der Brutsaison Feuerwerke veranstaltet werden, ist nicht mehr vermittelbar.
Aber auch auf diese Einwohneranfrage reagierte in diesem Fall das Ordnungsamt mit dem Verweis auf das deutsche Sprengstoffrecht. Statt generell ein Verbot von Feuerwerken in Landschaftsschutzgebieten auszusprechen, was nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz jederzeit möglich wäre, steht das Recht des Antragsstellers auf Abbrennen eines Feuerwerks aus Verwaltungssicht an erster Stelle.
Das klingt in der Antwort des Ordnungsamtes dann so: „Sollte wie in den Vorjahren das Abbrennen eines Feuerwerkes durch einen Erlaubnisinhaber nach dem Sprengstoffrecht vorgesehen sein, ist dieser verpflichtet, das Abbrennen vorher anzuzeigen bzw. zu beantragen. Eine entsprechende Anzeige bzw. ein Antrag ging am 16.05.2025 ein und wurde zur Beteiligung an die verschiedenen Behörden und Stellen, u.a. auch das Amt für Umweltschutz, weitergeleitet.
Diese haben sodann die Möglichkeit, die Anzeige bzw. den Antrag zu prüfen und bestehende Einwände mitzuteilen, welche bei der Entscheidung Berücksichtigung finden. Im Ergebnis kann das Abbrennen zugelassen, mittels Auflagen eingeschränkt oder auch komplett verboten werden.
Bereits im März 2025 trat die untere Naturschutzbehörde an den Veranstalter des Wasserfestes heran und informierte umfangreich zu den erheblichen naturschutzrechtlichen Hürden in Bezug auf ein womöglich angestrebtes Abbrennen von Pyrotechnik.“
Einzelfallprüfung statt umfassender Untersagung
Es wird abgewogen, teilt das Ordnungsamt mit. Und auf einmal steht auch die Berufsausübungsfreiheit des Feuerwerkers zur Debatte.
Oder mit den Worten des Ordnungsamtes: „Grundlage sind die entsprechend der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten geltenden rechtlichen Bestimmungen. Insbesondere bei dem Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnisinhaber nach dem Sprengstoffrecht liegt bei dem Verbot des Feuerwerkes ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor. Dieser muss entsprechend rechtlich begründbar sein, z.B. durch eine entsprechende Regelung aus dem Naturschutzrecht.
Insoweit ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, eine generelle Aussage somit nicht möglich. Grundsätzlich steht Naturschutzrecht (insbes.: Artenschutzrecht und/oder Schutzgebietsverordnungen bzw. Europäischer Gebietsschutz) der Durchführung eines Feuerwerks immer dann entgehen, wenn erhebliche Beeinträchtigungen (z.B. gesetzlich geschützter Arten und/oder von Schutzgebieten) ernstlich zu befürchten sind und auch nicht durch Auflagen, wie etwa einer Begrenzung der Steighöhe, ausgeschlossen werden können. In manchen Schutzgebieten ist das Abbrennen von Feuerwerk per se verboten (so z.B. in Naturschutzgebieten).
Unter bestimmten Voraussetzungen (insbes. bei überwiegendem öffentlichen Interesse und gleichzeitigem Fehlen zumutbarerer, weniger beeinträchtigender Ausführungsvarianten) kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung vom einzuhaltenden Naturschutzrecht erteilen. Hiervon wurde im Zusammenhang mit Feuerwerken bislang kein Gebrauch gemacht.“
Antragszahl geht spürbar zurück
Was dann natürlich die Frage nach sich ziehen müsste: Warum wurden dann in den letzten Jahren immer wieder Feuerwerke in Landschaftsschutzgebieten genehmigt? Denn ungenehmigte Feuerwerke haben da ja nicht stattgefunden. Das bestätigt auch das Ordnungsamt: „In den Jahren 2022 bis 2025 erfolgte kein Feuerwerk, welches angezeigt bzw. beantragt und genehmigt wurde, innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe von Naturschutzgebieten.“
Die Naturschutzgebiete sind natürlich wesentlich strenger geschützt als Landschaftsschutzgebiete. Aber auch in Landschaftsschutzgebieten gilt der Schutz wild lebender Tiere, wie das Sächsische Naturschutzgesetz extra anführt.
Das Ermutigende in der Antwort auf die Anfrage von Alexandra Kühn: Ganz offensichtlich sind es die Veranstalter selbst, die zunehmend auf Feuerwerke in Landschaftsschutzgebieten verzichten. Gab es 2022 noch sieben solcher Feuerwerke in Landschaftsschutzgebieten und 2023 noch sechs, so sank die Zahl 2024 auf vier. Für 2025 ist erst einmal nur eins registriert. In unmittelbarer Nähe von Landschaftsschutzgebieten fanden 2022 noch 14 Feuerwerke statt, 2023 noch 13, aber 2024 nur noch sieben. Für 2025 ist auch hier erst einmal nur eines gemeldet.
Sind also die Veranstalter sensibler als die Verwaltung?
So nebenbei rückt auch die Kleinmesse ins Bild, die regelmäßig Feuerwerke veranstaltet, deren Standort aber ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet liegt. Auch hier gab es Ausnahmegenehmigungen, wie das Ordnungsamt feststellt: „Eine Unterscheidung nach Art der Veranstaltung kann nicht erfolgen. Es kann jedoch festgestellt werden, dass bis auf jeweils ein Feuerwerk in den Jahren 2022 und 2023 alle Feuerwerke durch Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht abgebrannt wurden. Die beiden anderen Feuerwerke wurden durch Personen abgebrannt, die eine Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Leipzig erhalten haben.
In allen Fällen erfolgte das bereits unter 1. erläuterte Verfahren vor Erlass der Ausnahmegenehmigung. Bei der Erteilung der Genehmigung wurde die naturschutzrechtliche/-fachliche Verträglichkeit teilweise durch Festschreibung von Auflagen abgesichert (z.B. durch Begrenzung der Steighöhe, etwa für den Bereich der Kleinmesse).“
Am 22. Mai hat das Amt für Umweltschutz dem Veranstalter des Festes am Bagger in Thekla eine Untersagungsverfügung für das Feuerwerk im Landschaftsschutzgebiet zukommen lassen, teilt Peter Wasem, Leiter des Amtes für Umweltschutz, mit.
Empfohlen auf LZ
So können Sie die Berichterstattung der Leipziger Zeitung unterstützen:
Keine Kommentare bisher
Das ist sehr gut! Ich habe schon bei der Kleinmesse nie verstanden, warum man umbedingt ein Feuerwerk veranstalten muss, das man staendig und ueberall hoeren muss.